Die Hauptaufgabe der Staatsanwaltschaft ist die Aufklärung und Verfolgung von Straftaten. Bei ihr laufen alle „Ermittlungsfäden“ zusammen. Sie hat zu entscheiden, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und wie dieses zu führen sowie zu beenden ist. Sie trägt die Verantwortung für eine rechtsstaatliche, faire und ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens.
Hat die Polizei im Rahmen des sogenannten ersten Zugriffs Ermittlungen durchgeführt, sendet sie die Ergebnisse unverzüglich an die Staatsanwaltschaft, damit sie umfassend informiert ist sowie handeln und entscheiden kann (§ 163 StPO).
Die Ermittlungsmöglichkeiten
Die Staatsanwaltschaft kann in vierfacher Weise ihre Ermittlungen führen, nämlich:
- selbst ermitteln (§ 161 Absatz 1 Satz 1 StPO), insbesondere Beschuldigte und Zeugen vernehmen sowie Sachverständige beauftragen (§§ 161a, 163a StPO),
- die Polizei mit einzelnen Ermittlungen beauftragen (§ 161 Absatz 1 Satz 1 und 2 StPO),
- von allen öffentlichen Behörden Auskunft verlangen (§ 161 Absatz 1 Satz 1 StPO) und
- den Ermittlungsrichter einschalten (§ 162 StPO).
Dabei hat die Staatsanwaltschaft nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln (§ 160 Absatz 2 StPO).
Unsere Stellung im Jugendstrafverfahren
Das Erwachsenenstrafrecht hat in erster Linie die Ahndung strafrechtlichen Fehlverhaltens zum Gegenstand. Im Jugendstrafrecht, dessen Mittelpunkt der noch in der Entwicklung befindliche junge Mensch ist, steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund.
Das Ziel des Jugendstrafrechts hat der Gesetzgeber mit § 2 Abs.1 JGG vorgegeben:
„Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.“
Als erstes mit der Sache befasstes Organ der Justiz hat die Jugendstaatsanwältin oder der Jugendstaatsanwalt eine besondere Verantwortung für die jugendgemäße Gestaltung des Verfahrens. Hierzu gehört etwa:
- eine möglichst kurze Verfahrensdauer zu erreichen,
- die enge Zusammenarbeit mit den polizeilichen Jugendsachbearbeiterinnen und -sachbearbeitern,
- die enge Zusammenarbeit mit der Jugendhilfe im Strafverfahren,
- die enge Zusammenarbeit mit den Jugendrichterinnen und Jugendrichtern,
- der Kontakt zu den Verteidigerinnen und Verteidigern,
- die besondere Berücksichtigung der persönlichen Entwicklung/Persönlichkeit der Beschuldigten (vgl. § 43 JGG) und
- der ausgedehnte Gebrauch des Diversionsverfahrens (Stichwort: „Erziehung statt Strafe“).
Warum beteiligen wir uns an einem „Haus des Jugendrechts“?
Im Rahmen der Bekämpfung von Jugendkriminalität bietet das Modell „Haus des Jugendrechts“ entscheidende Vorteile. Durch die tägliche Anwesenheit der Jugendstaatsanwältinnen und Jugendstaatsanwälte im Haus des Jugendrechts steht die Staatsanwaltschaft bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens für Polizei und Jugendamt als Ansprechpartner zur Verfügung.
Folglich können bereits zu diesem frühen Zeitpunkt Weichen für eine sinnvolle erzieherische und zeitnahe Einwirkung auf den straffälligen jungen Menschen gestellt werden.
Oberstes Ziel ist es zu verhindern, dass junge Menschen delinquent werden oder bleiben, und gefährdete und bereits straffällig gewordene junge Menschen in die Gesellschaft zu (re-)integrieren sowie deren Bereitschaft zur Verbesserung und Mitarbeit herzustellen.
Zur Optimierung der Verfahrensabläufe arbeitet die Staatsanwaltschaft eng mit der Polizei und der Jugendhilfe im Strafverfahren zusammen (§§ 37a, 38 JGG, § 81 SGB VIII, RiJGG zu § 43 und § 70). Die Philosophie dieses ganzheitlichen Ansatzes ist es, straffällige junge Menschen frühzeitig zu erreichen und zielgenaue Maßnahmen zu ergreifen, um Delinquenz von Grund auf entgegenzuwirken.
Dabei handelt es sich bei Jugendhilfe und Justiz um zwei verschiedene Systeme mit unterschiedlichen gesetzlichen Aufgaben. Jeglicher Informationsaustausch wird eigenverantwortlich und selbstständig unter Beachtung der jeweils geltenden (datenschutz-)rechtlichen Bestimmungen wahrgenommen.
Wie schließen wir die Ermittlungen ab?
Die Staatsanwaltschaft schließt ihre Ermittlungsverfahren unter Anwendung der Diversionsrichtlinien ab. Das bedeutet: Wenn die Staatsanwaltschaft davon überzeugt ist, dass ein junger Mensch eine bestimmte Straftat begangen hat, muss es nicht in jedem Fall zu einer Anklageerhebung und einer Gerichtsverhandlung kommen. Vielmehr kann die Staatsanwaltschaft in geeigneten Fällen auch Auflagen erteilen, ohne dass es der Mitwirkung eines Gerichts bedarf.
Hält die Staatsanwaltschaft eine erzieherische Intervention durch das Gericht erforderlich, erhebt sie Anklage und wirkt an der Hauptverhandlung mit.
